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Satzung des Augsburger
Carneval Vereins E.V.
ACV
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Verein führt den Namen „Augsburger Carneval Verein“ e.V. (ACV) und ist das Vereinsregister beim Amtsgericht Ausburg eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des carnevalistischen und allgemeinen Augsburger Brauchtums. Die für die Durchführung dieses Zweckes erforderlichen Richtlinien werden durch den Vorstand allgemeinverbindlich festgesetzt.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 613) in seiner jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsauflösung haben Mitglieder weder Anspruch auf ihre eingezahlten Kapitalanteile noch auf den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Vereinsmitglied kann mit Einwilligung des Vorstandes jede Person und Personenvereinigung werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet, über einen guten Leumund verfügt und zur Leistung des Mitgliedsbeitrages bereit und in der Lage ist.
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Ehrenmitglieder, Präsidenten und Senatoren werden durch den Vorstand des Vereins ernannt.
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Die Vereinsmitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Kündigung zum 31.12. eines Jahre
mit dreimonatiger Frist.
b) durch Tod
c) durch Auflösung einer Personenvereinigung
d) durch seitens des Vorstandes vorzunehmenden Ausschluss.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
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Der Vorstand setzt die Mindesthöhe des Mitglieds-Jahresbeitrages fest. Dieser ist bis spätestens 30.06. des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Beitrag gilt als Ausgangspunkt für einen den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Vereinsmitgliedes entsprechenden freiwilligen Jahresbeitrag
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Für Personenvereinigungen setzt der Vorstand des Mitglieds-Jahresbeitrages fest, dieser ist bis spätestens 30.06. des Jahres fällig.
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Mitglieder, die ab dem 1. Juli neu aufgenommen werden, zahlen für das laufende Geschäftsjahr ebenfalls den Mindestjahresbeitrag. Dieser ist binnen vier Wochen zur Zahlung fällig.
§ 5
Vereinsorgan
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Dazu wird durch den Vereinsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Anträge sind schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge sind durch die Mitgliederversammlung dann zu behandeln, wenn sie durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für dringlich erklärt werden.
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Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes § 7 Abs. 1 entgegen. Sie beschließt über seine Entlastung sowie die Neuwahl (§7 Abs. 1), wählt zwei Rechnungsprüfer und entscheidet über die an sie herangetragenen Vereinsangelegenheiten (Tagesordnung, Anträge), des weiteren über Satzungsänderung und Auflösung.
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Der Vorstand ist zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen berechtigt.
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden geleitet, der eingangs die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder festzustellen hat. Bei erforderlicher Neuwahl des Vorstandes leitet die Versammlung zwischen Entlastung und Wahlannahme der Wahlausschussvorsitzende.
Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen; diese bestimmen ihren Vorsitzenden.
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Der Vorstand wird geheim gewählt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Gewählt und beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, deshalb muss neu gewählt werden; ausgenommen Satzungsänderung und Vereinsauflösung (§8).
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Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer im Protokoll festzuhalten und durch diesen und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichen; im Falle der Neuwahl des Vorstandes durch en Wahlausschussvorsitzenden und einen Beisitzer des Wahlausschusses.
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Bei allen Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied, auch Personenvereinigungen, nur eine Stimme.
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Bei Stimmengleichheit (nicht bei Neuwahlen siehe §6 Abs. 5) entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
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